Urkundspartei
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Urkundspartei
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Übersetzung(en)
| Sprache | Link |
|---|---|
| cfr | partie à l’acte |
Definitionen
- Die an der öffentlichen Beurkundung teilnehmende Partei oder der Stellvertreter einer Partei. Quelle: SRL 255 - Luzerner Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) vom 18.09.1973.
- Urkundspartei ist, wer in eigenem Namen oder als Vertreterin oder Vertreter rechtsgeschäftliche oder prozessrechtliche Willenserklärungen oder Wissenserklärungen beurkunden lässt oder die Notarin oder den Notar mit der Feststellung von Vorgängen und Zuständen rogiert. Quelle: Berner Notariatsverordnung, Beurkundungsverfahren, Artikel 31.
