Aufnahme durch Bezugnahme
|HasUserLanguage=deu |HasAuthor=Quisadmi |HasTermDate=2019/10/26 |HasSourceLanguage=deu |TranslationINnld= |SynonymINnld= |TranslationINnnl= |SynonymINnnl= |TranslationINbnl= |SynonymINbnl= |TranslationINces= |SynonymINces= |TranslationINdeu= |SynonymINdeu= |TranslationINdde= |SynonymINdde= |TranslationINade= |SynonymINade= |TranslationINbde= |SynonymINbde= |TranslationINcde= |SynonymINcde= |TranslationINlde= |SynonymINlde= |TranslationINide= |SynonymINide= |TranslationINeng=incorporation by reference (patents) |TranslationINbri= |SynonymINbri= |TranslationIName= |SynonymIName= |TranslationINaus= |SynonymINaus= |TranslationINcae= |SynonymINcae= |TranslationINnze= |SynonymINnze= |TranslationINrus= |SynonymINrus= |TranslationINfra=faisant partie de (brevets) |TranslationINffr= |SynonymINffr= |TranslationINbfr= |SynonymINbfr= |TranslationINcaf= |SynonymINcaf= |TranslationINcfr= |SynonymINcfr= |TranslationINlfr= |SynonymINlfr= |TranslationINint= |SynonymINint= |TranslationINita= |SynonymINita= |TranslationINpol= |SynonymINpol= |TranslationINslk= |SynonymINslk= |TranslationINspa= |SynonymINspa= |TranslationINspc= |SynonymINspc= |TranslationINesc= |SynonymINesc= |TranslationINesg= |SynonymINesg= |TranslationINeus= |SynonymINeus= |TranslationINsve= |SynonymINsve= |TranslationINssv= |SynonymINssv= |TranslationINfsv= |SynonymINfsv= |HasSynonyms=ausdrückliche Bezugnahme |HasComment=== Beispiel(e) ==
- Die vorliegende Patentanmeldung nimmt die Priorität der deutschen Patentanmeldung DE XX JJJJ XXX XXX.1 in Anspruch, deren Inhalt ''durch Bezugnahme hierin aufgenommen wird''.
- Ein nicht ausschließliches Beispiel für einen solchen Prozess ist im US-Patent Nr. X,XXX,XXX beschrieben, dessen gesamter Inhalt ''durch Bezugnahme hierin aufgenommen wird''.
- Diese ist beispielsweise im europäischen Patent EP X XXX XXX beschrieben, auf das hier ''ausdrücklich Bezug genommen wird''.
== Bemerkung(en) ==
- Die Aufnahme durch Bezugnahme ist nicht immer erlaubt. Siehe beispielsweise:
„Betrifft das Bezugsdokument direkt die Offenbarung der Erfindung (z. B. Einzelheiten eines Bestandteils einer beanspruchten Vorrichtung), so prüft die Prüfungsabteilung zunächst, ob die Kenntnis des Inhalts des Dokuments für die Ausführung der Erfindung im Sinne des Art. 83 tatsächlich erforderlich ist.
Falls sie nicht erforderlich ist, muss der normalerweise verwendete Ausdruck "In dieser Hinsicht wird Bezug genommen auf die Anmeldung ..., deren Inhalt hiermit in diese Anmeldung aufgenommen wird" oder eine Formulierung ähnlicher Art aus der Beschreibung gestrichen werden.
Wenn Angaben in dem Dokument, auf das verwiesen wird, für die Erfüllung der Erfordernisse des Art. 83 unerlässlich sind, verlangt die Prüfungsabteilung, dass die obige Formulierung gestrichen wird und die Angaben stattdessen explizit in die Beschreibung aufgenommen werden, da die Patentschrift hinsichtlich der wesentlichen Merkmale der Erfindung aus sich heraus, d. h. ohne Verweisung auf andere Dokumente, verständlich sein muss. Zudem sind Bezugsdokumente nicht Teil des gemäß Art. 65 zu übersetzenden Texts (T 276/99).“ ''Quelle'': [https://www.epo.org Richtlinien für die Prüfung, 8. Bezugsdokumente].
|TermStatus=Supervisor
- deu -
Contents |
Übersetzung(en)
| Sprache | Link |
|---|---|
| eng | incorporation by reference (patents) |
| fra | faisant partie de (brevets) |
Synonym(e)
ausdrückliche Bezugnahme
Beispiel(e)
- Die vorliegende Patentanmeldung nimmt die Priorität der deutschen Patentanmeldung DE XX JJJJ XXX XXX.1 in Anspruch, deren Inhalt durch Bezugnahme hierin aufgenommen wird.
- Ein nicht ausschließliches Beispiel für einen solchen Prozess ist im US-Patent Nr. X,XXX,XXX beschrieben, dessen gesamter Inhalt durch Bezugnahme hierin aufgenommen wird.
- Diese ist beispielsweise im europäischen Patent EP X XXX XXX beschrieben, auf das hier ausdrücklich Bezug genommen wird.
Bemerkung(en)
- Die Aufnahme durch Bezugnahme ist nicht immer erlaubt. Siehe beispielsweise:
„Betrifft das Bezugsdokument direkt die Offenbarung der Erfindung (z. B. Einzelheiten eines Bestandteils einer beanspruchten Vorrichtung), so prüft die Prüfungsabteilung zunächst, ob die Kenntnis des Inhalts des Dokuments für die Ausführung der Erfindung im Sinne des Art. 83 tatsächlich erforderlich ist.
Falls sie nicht erforderlich ist, muss der normalerweise verwendete Ausdruck "In dieser Hinsicht wird Bezug genommen auf die Anmeldung ..., deren Inhalt hiermit in diese Anmeldung aufgenommen wird" oder eine Formulierung ähnlicher Art aus der Beschreibung gestrichen werden.
Wenn Angaben in dem Dokument, auf das verwiesen wird, für die Erfüllung der Erfordernisse des Art. 83 unerlässlich sind, verlangt die Prüfungsabteilung, dass die obige Formulierung gestrichen wird und die Angaben stattdessen explizit in die Beschreibung aufgenommen werden, da die Patentschrift hinsichtlich der wesentlichen Merkmale der Erfindung aus sich heraus, d. h. ohne Verweisung auf andere Dokumente, verständlich sein muss. Zudem sind Bezugsdokumente nicht Teil des gemäß Art. 65 zu übersetzenden Texts (T 276/99).“ Quelle: Richtlinien für die Prüfung, 8. Bezugsdokumente.
